KMG: § 4 Abs 3, § 16 Z 3
1. Die Eignung zur Irreführung ist anhand eines durchschnittlichen Kunden, der an einer Geldanlage interessiert ist, zu prüfen. Heranzuziehen ist die Maßfigur eines vernunftbegabten, durchschnittlich gebildeten Anlageinteressenten.