Zwei umfangreiche und dogmatisch höchst informative Erkenntnisse des VwGH bilden einen inhaltlichen Schwerpunkt des Judikaturteils dieser Nummer (siehe Seiten 321 und 324 in diesem Heft sowie zu diesen auch den Beitrag von Schopper im letzten Heft, ZFR 2014/164, 255). Trotz aller Unterschiedlichkeit liegen den beiden Entscheidungen viele Parallelen zugrunde: In beiden Causen ging es um ansehnliche Verwaltungsstrafen, die die FMA gegen die (teils sehr prominenten) Vorstände beider börsenotierter Konzerne wegen behaupteter Verstöße gegen die Ad-hoc-Meldepflicht im Zusammenhang mit beabsichtigten Unternehmenstransaktionen verhängt hatte. Beide Fälle hatten sich um Jahr 2009 zugetragen und hier wie da wurden die Verwaltungsstrafverfahren der FMA wie auch die Berufungsverfahren von einem heftigen medialen Getöse begleitet, bevor es dann während des höchstgerichtlichen Verfahrens wieder still wurde. Der geneigte Leser/die geneigte Leserin wird sich bei Lektüre der Judikate gewiss an Teile der medialen Berichterstattung zurückerinnern. In einem Fall bestätigte der UVS die Strafen, im anderen Fall kam es in der Berufungsinstanz zu einem Freispruch, die FMA erhob jedoch Amtsbeschwerde an den VwGH.