APG: § 4 Abs 2, § 5 Abs 2
1. Die Einführung der Korridorpension wirkt sich auf vom DG bereits davor zugesicherte Überbrückungs- oder Pensionsleistungen insofern aus, dass die Korridorpension gem § 4 Abs 2 APG als gesetzliche Alterspension zu qualifizieren ist.