UGB: § 275
OGH 17. 12. 2013, 10 Ob 48/13a
Der Abschlussprüfer haftet solchen Gläubigern (hier: Anlegern) der Gesellschaft, die im Vertrauen auf die Richtigkeit des Jahresabschlusses mit der geprüften Gesellschaft kontrahierten und im Insolvenzfall mit dem (teilweisen) Ausfall ihrer Forderungen konfrontiert sind (siehe bereits RIS-Justiz RS0116076; RS0116077).