1. Einführung
Die neue Richtlinie über Versicherungsvermittlung (IMD 2) lässt auf sich warten.1 Man wollte aber zumindest einmal - wegen der Parallelen zum MiFID-Regime - den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten regeln. Dies geschah mittels einer Novelle zu IMD 1, welche in MiFID II2 enthalten ist. In Fachkreisen nennt man diese "kleine" Novelle "IMD 1.5". Die vorgezogene Neuregelung wird in den Erwägungsgründen zu MiFID II wie folgt gerechtfertigt:3 Anlagen, die Versicherungsverträge enthielten, würden oft als Alternative zu Finanzinstrumenten, die unter MiFID fielen, oder als Ersatz dafür Kunden angeboten. Um allen Kleinanlegern den gleichen Schutz zu bieten und für ähnliche Produkte gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, müssten Anlageprodukte aufgrund von Versicherungen angemessenen Anforderungen unterliegen. Zwar sollten die Anforderungen der MiFID in Bezug auf Anlegerschutz daher auch für Anlagen aufgrund von Versicherungsverträgen gelten, wegen ihrer unterschiedlichen Marktstrukturen und Produktmerkmale sei es aber sachgerechter, detaillierte Anforderungen lieber im Rahmen der laufenden Überarbeitung der IMD 1 als in der MiFID II festzulegen.4 Künftiges Unionsrecht zur Regelung der Tätigkeiten von Versicherungsvermittlern und Versicherungsunternehmen sollte5 deshalb in geeigneter Weise einen kohärenten Regelungsansatz beim Vertrieb der verschiedenen Finanzprodukte sicherstellen, die einen ähnlichen Anlegerbedarf decken und deshalb vergleichbare Probleme beim Anlegerschutz aufwerfen6 - also ein Ausblick auf IMD 2 bzw wohl auch auf Solvency II.