Der Unionsgesetzgeber setzt die Regulierung der Ratingagenturen mit der zweiten Änderungsverordnung zur Ratingverordnung fort. Die zweite Änderungsverordnung beinhaltet ua Vorschriften zur Vorbeugung von Interessenkonflikten aufgrund der Vergütung durch die Emittenten. Diese Vorschriften kommen zurzeit lediglich bei speziellen Anlageklassen zur Anwendung. Ihre erfolgreiche Anwendung ist maßgeblich für die zukünftige Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf andere Anlageklassen. Dieser Beitrag setzt sich mit der Frage auseinander, wie gut diese Vorschriften angesichts der vorliegenden Struktur des Ratingmarkts durchgesetzt werden können.