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Ministerialentwurf (ME) zur Umsetzung der RL 2013/14/EU im Hinblick auf die Zurückdrängung eines "übermäßigen Rückgriffs" auf Ratings

AktuellesUnionsrechtBearbeiter: Dr. Rene Kreisl, LL.M.ZFR 2014/121ZFR 2014, 191 Heft 4 v. 11.6.2014

Die Geschehnisse der Finanzkrise haben das bislang nahezu blinde Vertrauen der Investoren in die Bonitätsbeurteilung internationaler Rating-Agenturen nachhaltig erschüttert. Strukturierte Wertpapiere (insb Kreditverbriefungen), die oftmals ausschließlich auf der Grundlage eines guten Ratings erworben wurden, ohne deren tatsächliche Risikostruktur weiter zu hinterfragen, fielen reihenweise aus. Die durch das Rating suggerierte Sicherheit des Investments erwies sich als trügerisch. Vor diesem Hintergrund beabsichtigt die RL 2013/14/EU 11RL 2013/14/EU vom 21. 5. 2013 zur Änderung der RL 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, der RL 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und der RL 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds im Hinblick auf übermäßigen Rückgriff auf Ratings, ABl L 145/1 ff. den "übermäßigen Rückgriff" auf Ratings durch Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge ("EBAV"), Organismen für gemeinsame Anlage ("OGAW") und Alternative Investmentfonds ("AIF") zurückzudrängen. Um die Qualität der Veranlagung von EBAV und Fondsverwaltungsgesellschaften zu verbessern und dadurch deren Anleger zu schützen, dürfen sich EBAV, OGAW-Verwaltungs- und Investmentgesellschaften sowie die Manager Alternativer Investmentfonds ("AIFM") in Hinkunft bei der Bewertung der Risiken, die mit den von ihnen getätigten Anlagen verbunden sind, nicht mehr ausschließlich und automatisch auf Ratings stützen oder sie als einzigen Parameter verwenden, sondern müssen mit der gebotenen Sorgfalt eigene (Bonitäts-)Prüfungen durchführen. Die Umsetzung dieser Vorschriften in den Mitgliedstaaten hat bis längstens 21. 12. 2014 zu erfolgen (Art 4 RL 2013/14/EU ).

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