1. Einlagen iSd § 1 Abs 1 Z 1 zweiter Fall BWG liegen dann vor, wenn rückzahlbare Gelder des Publikums (der Öffentlichkeit), die der Anlage dienen, nicht bloß gelegentlich entgegengenommen werden. Auf die weitere Verwendung der entgegengenommenen Gelder kommt es nicht an, um von einer Einlage im Sinne dieser Bestimmung ausgehen zu können.