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Die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung

AktuellesUnionsrechtBearbeiterin: Mag. Mona Philomena Ladler, Bakk.ZFR 2014/89ZFR 2014, 143 Heft 3 v. 28.5.2014

1. Zum Hintergrund

Die Europäische Kommission hat am 27. 3. 2014 eine Überarbeitung der RL 2003/41/EG über die Tätigkeiten und Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) vorgeschlagen.11Vorschlag für eine RL des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. 3. 2014 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, COM(2014)167 final (in der Folge: RL-Vorschlag). EbAV bilden neben der staatlichen Pflichtversicherung und der privaten Pensionsvorsorge22Geregelt durch RL 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. 11. 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), ABl L 2009/335, 1. die dritte Säule der Pensionsversicherung in der EU. Ziel des RL-Vorschlages ist es, die noch zögerliche grenzüberschreitende Tätigkeit von EbAV zu fördern, die Stabilität des Finanzsystems zu sichern und die Information von Leistungsempfängern zu gewährleisten.33Erläuterungen und Erwägungsgrund 3 RL-Vorschlag. Wenngleich die Gewährleistung von Systemstabilität in den Zielen des RL-Vorschlages genannt wird, ist festzuhalten, dass der Schutz von Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern als das oberste Ziel der Versicherungsaufsicht gilt: Art 59 RL-Vorschlag.

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