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Umsetzung des einheitlichen Aufsichtsmechanismus schreitet voran

AktuellesUnionsrechtBearbeiterin: Mag. Mona Philomena Ladler, Bakk.ZFR 2014/60ZFR 2014, 95 Heft 2 v. 10.4.2014

Derzeit sind die Arbeiten zur Umsetzung des einheitlichen Aufsichtsmechanismus, in dessen Rahmen die EZB ab dem 4. 11. 2014 als zentrale europäische Bankenaufsichtsbehörde agieren wird, im vollen Gange. Nach der Bestellung von Danièle Nouy zur Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums am 16. 12. 201311Durchführungsbeschluss des Rates vom 16. 12. 2013 zur Durchführung der VO (EU) 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl L 2013/352, 50. wurde Sabine Lautenschläger am 11. 2. 2014 zur stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums ernannt.22Durchführungsbeschluss des Rates vom 11. 2. 2014 zur Durchführung der VO (EU) 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl L 2014/41, 19. Das Aufsichtsgremium ist Teil des neuen administrativen Unterbaus der EZB und für die operative Durchführung der Bankenaufsicht verantwortlich. Neben der Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden besteht es aus vier Vertretern der EZB und jeweils einem Vertreter der für die Bankenaufsicht zuständigen nationalen Behörden.33Art 26 VO (EU) 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl L 2013/278, 63 (SSM-VO). Um die notwendige Abstimmung mit der Europäischen Kommission zu gewährleisten, kann dieser ein Beobachterstatus eingeräumt werden.44Art 26 Abs 11 SSM-VO. Unterstützt wird das Aufsichtsgremium durch ein Sekretariat,55Art 26 Abs 9 SSM-VO. sowie einen Lenkungsausschuss, der vorbereitende Arbeiten ausführt. Im Lenkungsausschuss sind ein Repräsentant der EZB sowie sieben weitere Mitglieder aus den Reihen der nationalen Aufsichtsbehörden vertreten; den Vorsitz hat die Vorsitzende des Aufsichtsgremiums inne.66Art 26 Abs 10 SSM-VO. Schließlich ist noch der administrative Überprüfungsausschuss zu nennen, der gegen Beschlüsse des Aufsichtsgremiums angerufen werden kann.77Art 24 SSM-VO.

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