BörseG: § 48 Abs 1 Z 2 und 6, § 48a Abs 1 Z 1, § 48d Abs 1, § 82 Abs 7
1. Der Umstand, dass die voraussichtliche Zeichnungsfrist für die von einem börsenotierten Emittenten zur Absicherung der Refinanzierung geplante Unternehmensanleihe um 10 Tage verschoben werden musste, weil vor Beginn der ursprünglich geplanten Zeichnungsfrist mangels hinreichender Nachfrage von Investoren kein Pricing zustande gekommen war, stellt eine ad hoc meldepflichtige Insider-Information iSd § 48a Abs 1 Z 1 BörseG dar. Es handelt sich nämlich um eine genaue, den Emittenten direkt betreffende Information, weil es um die Refinanzierung einer anderen fällig werdenden Anleihe ging, wobei die Frage der Platzierbarkeit der Refinanzierungsanleihe direkte Auswirkungen auf die Liquidität des Emittenten hatte.