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EditorialRainer WolfbauerZFR 2014/37ZFR 2014, 53 Heft 2 v. 10.4.2014

Der 1. 1. 2014 brachte mit der Einführung der neuen Verwaltungsgerichtsbarkeit einen tiefgreifenden Strukturwechsel, über den bereits viel geschrieben wurde und auch in Zukunft noch geschrieben werden wird. An der finanzmarktrechtlichen "Community" scheint jedoch eine weitere einschneidende Änderung vorübergegangen zu sein: Mit Jahresbeginn 2014 trat eine neue Geschäftsverteilung des VwGH in Kraft (VwGH-2102/0007-PERS/2013), der zufolge nunmehr der Senat 2 des Höchstgerichts anstelle des seit vielen Jahren gewohnten Senats 17 für alle seit 1. 1. 2014 anfallenden Angelegenheiten des BWG, BörseG, InvFG, PKG und WAG zuständig ist. Einen "fliegenden Wechsel" von Senatsmitgliedern gab es dabei nicht. Darüber hinaus wurden rückwirkend auch alle nach dem 1. 1. 2013 im Senat 17 angefallenen Beschwerdesachen betreffend Angelegenheiten des BWG, BörseG und PKG in die Zuständigkeit des Senates 2 übertragen. Die Zuständigkeit in allen übrigen finanzmarktrechtlichen Materiengesetzen (etwa das VAG, KMG, FMABG betreffend) verbleibt somit ebenso beim Senat 17 wie auch sämtliche bis 31. 12. 2012 angefallenen Beschwerdesachen betreffend BWG, BörseG, InvFG, PKG und WAG.

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