ArbVG: §§ 31, 97 Abs 1 Z 18
Die bisher als Inhaltsnorm wirkende Pensionszusage in der Betriebsvereinbarung wandelt sich im Augenblick des Ausscheidens des zukünftigen Pensionisten aus dem Betrieb in einen vertraglichen Anspruch gegen den ehemaligen Arbeitgeber, in den die Betriebsvereinbarungsparteien aufgrund der ihnen nach dem ArbVG zukommenden Kompetenz nicht mehr eingreifen können.