RL 2007/64/EG
ZaDiG: § 27 Abs 6
Nach Auffassung von GA Wathelet können die Mitgliedstaaten ein generelles, nicht zwischen verschiedenen Zahlungsinstrumenten differenzierendes Verbot der Erhebung von Verwaltungsentgelten durch den Zahlungsempfänger vorsehen. Dieses Verbot ist auch auf Mobilfunkgesellschaften anwendbar.