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Die Änderungsrichtlinie 2013/50/EU zur Transparenzrichtlinie11Richtlinie 2013/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. 10. 2013 zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, sowie der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG , ABl L 294 vom 6. 11. 2013, 13.

AktuellesUnionsrechtUniv.-Prof. Dr. Michael GruberZFR 2013/201ZFR 2013, 336 Heft 7 v. 19.12.2013

1. Zum Hintergrund

Art 33 Transparenzrichtlinie 200422Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. 12. 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG , ABl L 390 vom 31. 12. 2004, 38. enthielt die bei Lamfalussy-Richtlinien jetzt übliche Revisionsklausel.33"Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2009 Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und über die Zweckmäßigkeit einer Beendigung der Befreiung bestehender Schuldtitel nach Ablauf der zehnjährigen Übergangsfrist gemäß Artikel 30 Absatz 4 einschließlich der möglichen Auswirkungen auf die europäischen Finanzmärkte." Der dortigen Verpflichtung entsprechend legte die Kommission am 27. 5. 2010 einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2004/109/EG vor, worin Bereiche ermittelt wurden, in denen die durch jene Richtlinie geschaffene Regelung verbessert werden könnte.44KOM(2010) 243 endg vom 27. 5. 2010. Insb wird in dem Bericht die Notwendigkeit aufgezeigt, die Verpflichtungen bestimmter Emittenten zu vereinfachen, um geregelte Märkte für kleine und mittlere Emittenten, die in Europa Kapital aufnehmen, attraktiver zu machen. Zusätzlich muss die Wirksamkeit der bestehenden Transparenzregelung verbessert werden, insb in Bezug auf die Offenlegung von Unternehmensbeteiligungen. Daneben hat die Kommission in ihrer Mitteilung vom 13. 4.2011 mit dem Titel "Binnenmarktakte - Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen - Gemeinsam für neues Wachstum" (Binnenmarktakte I)55KOM(2011) 206 endg vom 13. 4. 2011. auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Richtlinie 2004/109/EG zu überarbeiten, um die Verhältnismäßigkeit der für börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen geltenden Verpflichtungen unter Wahrung des gleichen Anlegerschutzniveaus zu verbessern.66Siehe auch ErwG 3 zur RL 2013/50/EU .

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