BWG: § 1 Abs 1 Z 3, § 4 Abs 1, § 98 Abs 1
1. Schließt ein Kreditgeber Kredite in nicht unbeträchtlicher Höhe mit verschiedenen (nämlich insgesamt 9) Personen ab, die ihm nicht persönlich bekannt waren, wird der Kreditgeber gewerblich tätig und sind diese Kreditgeschäfte unter § 1 Abs 1 Z 3 BWG zu subsumieren. Die vom Kreditgeber gewährten Kredite gingen an ihm nicht bekannte Personen, von einer persönlichen Nahebeziehung kann daher keine Rede sein, und der Kreditgeber verlangte dafür (zumindest) marktübliche Zinsen. Es lag daher eine wiederholte Tätigkeit vor, die auf die Erzielung eines Gewinnes gerichtet war und die für eine Zeit von bis zu fünf Jahren regelmäßige Einnahmen aus dem Zinsgewinn versprach. Diese Umstände und die marktüblichen Zinsen entsprechen "dem Bild, das nach der Verkehrsauffassung einen Gewerbebetrieb ausmacht".