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Anlegerschaden: Haftung der depotführenden Bank

JudikaturOGHBearbeiterin: Mag. Julia BaierZFR 2013/197ZFR 2013, 333 Heft 7 v. 19.12.2013

ABGB § 1313a

WAG 2007 § 27

Das Fehlverhalten eines Beraters ist der Depotbank jedenfalls dann zuzurechnen, wenn über eine bloße Vertriebspartnerschaft hinaus auch noch weitere Umstände vorliegen, die das Vertrauen der Bank auf sachgerechte Aufklärung des Kunden durch den Berater ausschließen; so, wenn die Bank den Berater durch Bereitstellung von Informationsmaterial und Formularen sowie einem selbst in Auftrag gegebenen Gutachten instrumentalisiert, um ihr Eigeninteresse am Verkauf bestimmter Aktien zu fördern11 Zur Haftung der Depotbank für einen Vertriebspartner ihrer 100%igen Tochtergesellschaft siehe OGH 29. 10. 2013, 9 Ob 46/13z..

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