ABGB § 1313a
WAG 2007 § 27
Das Fehlverhalten eines Beraters ist der Depotbank jedenfalls dann zuzurechnen, wenn über eine bloße Vertriebspartnerschaft hinaus auch noch weitere Umstände vorliegen, die das Vertrauen der Bank auf sachgerechte Aufklärung des Kunden durch den Berater ausschließen; so, wenn die Bank den Berater durch Bereitstellung von Informationsmaterial und Formularen sowie einem selbst in Auftrag gegebenen Gutachten instrumentalisiert, um ihr Eigeninteresse am Verkauf bestimmter Aktien zu fördern1.