ABGB: § 919 Abs 2, §§ 921, 1304
Eine Stop-Loss-Order, die sich auf den Verkauf "aller Aktien" eines Depots bezieht, umfasst nicht nur die Aktien, die sich zum Zeitpunkt der Auftragserteilung im Depot befunden haben, sondern auch jene, die bis zum Wirksamwerden der Order neu zugekauft werden.