KSchG: §§ 1, 25c, 25d
UGB: §§ 105, 164
Der Kommanditist ist - ebenso wie der Komplementär - zunächst nicht als Unternehmer im Sinne des UGB, sondern als Verbraucher im Sinne des KSchG anzusehen. Eine "wirtschaftliche" Betrachtungsweise ist auf dieser Ebene nicht anzustellen. In weiterer Folge ist jedoch aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob bestimmte Normen des KSchG aufgrund teleologischer Erwägungen auf ihn nicht anzuwenden sind.