Mit V der FMA ist die GroßkreditevidenzaustauschV an die Änderungen durch die VO (EU) 575/2013 und die RL 2013/36/EU (CRR; CRD IV) angepasst worden (BGBl II 2013/256). Im Wesentlichen wird die Terminologie der V an den neuen Aufsichtsrahmen angepasst (so wird insb der Begriff Großveranlagung durch den Begriff Großkredit ersetzt; vgl auch den Begriff "Kreditregister" in § 75 BWG BGBl I 2013/184). Daher wurden Titel und materielle Bestimmungen der V ohne substanzielle Änderungen novelliert.