ABGB § 1439
Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 23. 7. 2010, eine aus einer fehlerhaften Anlageberatung durch die Beklagte resultierende Schadenersatzforderung zu erheben und damit gegen eine Darlehensforderung der Beklagten aufzurechnen. Zuletzt begehrte er daher die Feststellung, das näher bezeichnete Darlehen sei getilgt.