Der 7. Senat des OGH1 hat mit einem jüngst veröffentlichten Teilurteil in einem Verbandsklageverfahren fünf Klauseln der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung 2010 (ARB) nach §§ 864a, 879 ABGB, § 6 Abs 3 KSchG für nichtig erklärt. Die Entscheidung ist von großer Tragweite, weil die beanstandeten Klauseln (bis auf eine Änderung bei der Einleitungsfrist für das Schiedsgutachterverfahren)2 auch in den aktuellen Musterbedingungen des Verbandes Österreichischer Versicherungsunternehmen (ARB 2012) weiter enthalten sind.3