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Marktmanipulation

JudikaturUVS WienBearbeiter: Mag. Gero SchmiedZFR 2013/103ZFR 2013, 189 Heft 4 v. 1.7.2013

BörseG § 48a Abs 1 Z 2, § 48a Abs 3, § 48c

Marktmanipulation durch den Einsatz einer fehlerhaft programmierten Software; beim Börsehandel unter Verwendung dieser Software, die selbstständig entscheidet, welche Aktien zu welchem Kurs gekauft und verkauft werden, kam es zu Crossing-Geschäften; Marktmanipulation ist ein Ungehorsamsdelikt und kein Vorsatzdelikt

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