AEUV Art 107
1. Als Beihilfen iSv Art 107 Abs 1 AEUV sind nur solche Vorteile anzusehen, die unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden oder eine zusätzliche Belastung für den Staat darstellen.
AEUV Art 107
1. Als Beihilfen iSv Art 107 Abs 1 AEUV sind nur solche Vorteile anzusehen, die unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden oder eine zusätzliche Belastung für den Staat darstellen.