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Staatliche Beihilfe schon durch bloße Ankündigung?

JudikaturEuGHBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Nicolas RaschauerZFR 2013/89ZFR 2013, 165 Heft 4 v. 1.7.2013

AEUV Art 107

1. Als Beihilfen iSv Art 107 Abs 1 AEUV sind nur solche Vorteile anzusehen, die unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden oder eine zusätzliche Belastung für den Staat darstellen.

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