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Dürfen Versicherer Zahlscheingebühren verlangen?

BeiträgeUniv.-Prof. Dr. Michael GruberZFR 2013/87ZFR 2013, 161 Heft 4 v. 1.7.2013

Den meisten Kunden eines Versicherers dürfte die Situation schon untergekommen sein: Der Versicherer verlangt vom Kunden, dieser möge seine Versicherungsprämie per Lastschriftverfahren von seinem Konto bezahlen. Diese Zahlungsart ist für den Versicherer administrativ weniger aufwendig und damit kostengünstiger als die Bearbeitung von Zahlscheinen. Will der Kunde weiterhin mittels Zahlschein bezahlen, verlangt der Versicherer eine Zahlscheingebühr (in geringer Höhe, idR 1 €). Es stellt sich (spätestens) seit der Umsetzung der Zahlungsdienste-Richtlinie11Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG , 2002/65/EG , 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG , ABl L 319 vom 5. 12. 2007, 1. im ZaDiG22Bundesgesetz über die Erbringung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdienstegesetz - ZaDiG) BGBl I 2009/66. die Frage, ob der Versicherer diese Zahlscheingebühr überhaupt verlangen darf. Der Gesetzgeber wollte mit dem VersRÄG 201333Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Versicherungsvertragsgesetz, das Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz geändert werden (Versicherungsrechts-Änderungsgesetz 2013 - VersRÄG 2013) BGBl I 2013/12. Dazu eingehend Gruber, VersRÄG 2013: Unisex-Regel und versicherungsvertragsrechtlicher Diskriminierungsschutz für Behinderte, ZFR 2013, 1. diese Zahlscheingebühren offenbar verbieten. Es wird aber im Folgenden zu zeigen sein, dass es jedenfalls vorläufig unsicher ist, ob dieses Vorhaben auch gelungen ist.

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