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Umsetzung verwaltungspolizeilicher Aufträge

JudikaturVwGHBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Nicolas RaschauerZFR 2012/99ZFR 2012, 180 Heft 4 v. 3.8.2012

BWG § 70 Abs 4

Dass die Umsetzung von Aufträgen, die an juristische Personen erteilt werden, nur durch das Handeln ihrer Organe erfolgen kann und allfällige verwaltungsstrafrechtliche Folgen für Unterlassungen in diesem Zusammenhang nur natürliche Personen treffen können, begründet nicht die Parteistellung jener natürlichen Personen im Verfahren zur Erteilung des Auftrags an das Kreditinstitut.

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