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Aufklärungspflichten des Arbeitgebers bei Übertritt in eine Pensionskasse

BeiträgeUniv.-Ass. Mag. Elisabeth RiegerZFR 2012/96ZFR 2012, 172 Heft 4 v. 3.8.2012

Nach stRsp ist der Arbeitgeber (AG) verpflichtet, bei einem Angebot der Übertragung einer einzelvertraglich eingeräumten direkten Leistungszusage11Bei Direktzusagen, die auf einer BV beruhen, wird weder eine Zustimmung des AN noch eine Aufklärung des AG bei Übertragung in eine beitragsorientierte PK-Zusage gefordert. Die Veränderung der Rechtslage falle in die Verantwortung von Betriebsinhaber und Betriebsrat (OGH 21. 12. 2000, 8 ObA 170/00h DRdA 2001/44 (Runggaldier) = ZAS 2001/19 (Risak); 24. 6. 2004, 8 ObA 52/03k; 25. 1. 2006, 9 ObA 57/05 f SZ 2006/9). auf eine Pensionskasse (PK), die mit einem Wechsel von einem leistungsorientierten in ein beitragsorientiertes System verbunden ist, seinen Arbeitnehmern (AN) ausreichend Informationen über drohende Risiken im Rahmen des Zumutbaren und iS einer Ex-ante-Betrachtung anzubieten. Wird nicht hinreichend und ausgewogen über Vor- und Nachteile aufgeklärt, ist der AG zum Schadenersatz verpflichtet. Diesen Grundsatz wiederholte der OGH in den erst kürzlich ergangenen Entscheidungen,22OGH 20. 1. 2012, 8 ObA 80/11i; 20. 12. 2011, 8 ObA 81/11m. Beide Entscheidungen betrafen dasselbe Unternehmen. in denen AN bei Inanspruchnahme ihrer betrieblichen Altersvorsorge nach einem Systemwechsel aufgrund einer unerwarteten negativen Performance der PK wesentliche Kürzungen in Kauf nehmen mussten. Im Arbeitsrecht gibt es diesbezüglich keine gesetzlich normierte Aufklärungspflicht. Der OGH bezieht sich überwiegend auf die im Vertragsverhältnis allgemein anerkannten Schutz- und Sorgfaltspflichten im Zivilrecht und hat dabei in seiner Rechtsprechungslinie Grenzen der Aufklärungspflicht des AG herausgearbeitet. Interessant ist es aber auch einen Blick auf die Fürsorgepflicht des AG zu werfen, da diese sehr wohl als mögliche Rechtsgrundlage herangezogen werden kann.

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