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Eigenhaftung des Anlagevermittlers ist seltene Ausnahme

JudikaturOGHBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Michael GruberZFR 2012/9ZFR 2012, 29 Heft 1 v. 10.2.2012

OGH 16. 9. 2011, 2 Ob 66/11m

Nach der bereits existierenden Judikatur haftet ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gem § 1313a ABGB für das Verhalten von Personen, derer es sich bei der Erbringung der Wertpapierdienstleistungen bedient. Ein Anlageberater ist grundsätzlich als Erfüllungsgehilfe seinem Geschäftsherrn zuzurechnen (6 Ob 249/07x RIS-Justiz RS0123219).

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