InvFG BGBl 1993/532 idF BGBl I 2008/69
Die Qualifikation eines Zeitungsinserates als "Werbung" hängt davon ab, ob der Inhalt der Einschaltung potenzielle Konsumenten zum Kauf animieren soll.
Eine Bezugnahme auf die vergangene Wertentwicklung liegt schon dann vor, wenn in der Werbung die durchschnittliche Rendite des Fonds in einem vergangenen Monat ausgewiesen wird. Es bedarf dazu nicht einer Darstellung der Performance über einen längeren Zeitraum.