AVG: § 17 idF BGBl I 2004/10
Die Verweigerung der Akteneinsicht hat mittels Verfahrensanordnung zu erfolgen. Ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis gegen die Verweigerung besteht (in diesem Verfahrensstadium) nicht.
AVG: § 17 idF BGBl I 2004/10
Die Verweigerung der Akteneinsicht hat mittels Verfahrensanordnung zu erfolgen. Ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis gegen die Verweigerung besteht (in diesem Verfahrensstadium) nicht.