B-VG Art 137
Der VfGH ist zur Behandlung einer Klage auf Herausgabe eines gerichtlich beschlagnahmten Sparbuchs nicht zuständig (hier Zurückweisung). Die Anstrengung eines solchen Verfahrens nach Art 137 B-VG ist unzulässig. Der Rechtsanspruch ist im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Die Überprüfung der der Beschlagnahme zugrunde liegenden einstweiligen Verfügung (§ 115 StPO) hat durch Entscheidung eines Gerichts zu erfolgen.