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Klage auf Herausgabe eines Sparbuchs

JudikaturVfGHBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Nicolas RaschauerZFR 2011/65ZFR 2011, 121 Heft 3 v. 10.6.2011

B-VG Art 137

Der VfGH ist zur Behandlung einer Klage auf Herausgabe eines gerichtlich beschlagnahmten Sparbuchs nicht zuständig (hier Zurückweisung). Die Anstrengung eines solchen Verfahrens nach Art 137 B-VG ist unzulässig. Der Rechtsanspruch ist im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Die Überprüfung der der Beschlagnahme zugrunde liegenden einstweiligen Verfügung (§ 115 StPO) hat durch Entscheidung eines Gerichts zu erfolgen.

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