BörseG 1989: §§ 14, 48a, 48c
Unverhältnismäßiger Eingriff in die Erwerbsausübungsfreiheit durch Bestimmungen des Börsegesetzes 1989 über die Voraussetzungen für die Zulassung bzw den Ausschluss von der Börsemitgliedschaft bei Bestrafung des Antragstellers bzw eines seiner Geschäftsleiter wegen Marktmanipulation; Zulässigkeit des Individualantrags eines Unternehmens als Börsemitglied.