AEUV Art 49, 63
1. Die Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. 3. 1968 ist dahin gehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach Geldbußen gemeinschaftlich und gesamtschuldnerisch nicht nur gegen die Gesellschaft, sondern auch gegen alle Aktionäre verhängt werden, die einen Anteil von mehr als 2,5 % besitzen.