BörseG BGBl 1989/555 idgF: § 48a Abs 1 Z 2, Abs 3 § 48c
Marktpraxisverordnung - MpV
Mit der Durchführung von Kompensgeschäften (Crossing) in Immobiliengewinnscheinen, die am Dritten Markt an der Wiener Börse notierten, hat die belangte Bank das Delikt der Marktmanipulation begangen. Mit den inkriminierten Kompensgeschäften sollte erreicht werden, dass das börsliche Kursniveau der vornehmlich außerbörslich gehandelten Papiere dem außerbörslich erzielten Marktpreis angeglichen wird. Eine derartige Praxis ist mit dem durch das Verbot der Marktmanipulation verfolgten Ziel, das Vertrauen der Anleger in die Integrität der unbeeinflussten Preisbildung am Kapitalmarkt zu schützen, insofern nicht vereinbar, als der Börsekurs nicht mehr durch das zu schützende freie Spiel von Angebot und Nachfrage zustande kommt, sondern durch Geschäfte, denen die sonst Börsegeschäften zukommende Relevanz fehlt. Die Kompensgeschäfte waren auch nicht durch die Stellung der Bank als Marketmaker gerechtfertigt. Sie fielen auch nicht unter die Marktpraxisverordnung, da selbige nur Kompensgeschäfte in Schuldverschreibungen erfasst, es sich bei den gegenständlichen Immobiliengewinnscheinen aber um Genussscheine und somit nicht um Schuldverschreibungen handelte.