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Haftung des Anlagevermittlers

JudikaturOGHBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Michael GruberZFR 2011/39ZFR 2011, 85 Heft 2 v. 15.4.2011

ABGB § 1313a

OGH 24. 11. 2010, 9 Ob 5/10s

Aus der Begründung des OGH

Die Vereinbarung zwischen einem Anlagevermittler und seinem Geschäftsherrn entfaltet nach hM keine Schutzwirkung zugunsten des Kunden. Nach stRsp kann es jedoch zu einer eigenen Haftung des Erfüllungsgehilfen kommen, wenn sein Verhalten keinem Geschäftsherrn zugerechnet werden kann, wenn er ein ausgeprägtes eigenwirtschaftliches Interesse am Zustandekommen des Vertrags hatte oder wenn er bei den Vertragsverhandlungen im besonderen Maße persönliches Vertrauen in Anspruch nahm (1 Ob 182/97i mwN). Stets muss die Eigenhaftung des Vertreters jedoch die seltene Ausnahme bleiben (6 Ob 249/07x mwN). Nach den Feststellungen ist auszuschließen, dass ein ausgeprägtes wirtschaftliches Eigeninteresse des Bekl am Zustandekommen des Vertrags bestand; der bloße Entgeltanspruch im Innenverhältnis zum Geschäftsherrn genügt hiefür nicht (1 Ob 182/97i). Auch ein besonderes Vertrauensverhältnis, das über jenes hinausgehen muss, das jedermann seinem Vertrags- oder Verhandlungspartner entgegenbringt, ist hier nicht zu erkennen (1 Ob 182/97i).

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