Das Gros der durch das BudgetbegleitG 2011 vorgenommenen Änderungen des InvFG ist steuerlicher Natur (§§ 40 f InvFG). Die Fondsbesteuerung wird an das neue, allgemeine KESt-Konzept angepasst (§ 40 iVm § 13 InvFG). Die Änderungen zielen darauf ab, eine möglichst weitgehende, inhaltliche Übereinstimmung der Besteuerung von Investmentfonds mit der Besteuerung von Direktveranlagungen herzustellen ("Steuerneutralität"). Das bereits im ME zu Budgetbegleitgesetz festgelegte Regime blieb dabei (im Wesentlichen) unverändert.1