DSG § 28 Abs 2
VKrG § 7 Abs 5
Die materiellen Voraussetzungen des Widerspruchsrechts nach § 28 Abs 2 DSG sind lediglich die nicht gesetzlich angeordnete Aufnahme in eine öffentlich zugängliche Datei. § 152 Abs 1 GewO sieht nur ein Verbot der Erteilung von Auskünften über private Verhältnisse, die mit der Kreditwürdigkeit in keinem Zusammenhang stehen, für Gewerbetreibende, die das freie Gewerbe der Auskunftei über Kreditverhältnisse führen, vor. Keinesfalls kann die Bestimmung als gesetzlicher Auftrag zur Datensammlung verstanden werden.