BWG idF BGBl I 2006/48: § 73 Abs 1 Z 1 1. F., § 98 Abs 2 Z 7
1. § 98 Abs 2 Z 7 BWG sanktioniert die Unterlassung der unverzüglichen schriftlichen Anzeige von in § 73 Abs 1 Z 1 bis 15 genannten Sachverhalten. Der [im Anlassfall relevante] in § 73 Abs 1 Z 1 erster Fall BWG umschriebene "Sachverhalt" ist der Eintritt einer "Satzungsänderung". § 73 Abs 1 Z 1 erster Fall setzt die Wirksamkeit einer Satzungsänderung voraus.1 Kraft ausdrücklicher Anordnung des § 148 Abs 3 AktG hat eine Satzungsänderung aber solange keine Wirkung, als sie in das Firmenbuch des Sitzes der Gesellschaft nicht eingetragen worden ist. Die Eintragung ist daher für das Vorliegen einer Satzungsänderung konstitutiv, und zwar sowohl im Verbands- wie auch im Außenverhältnis. Die im angef B vertretene Auffassung, die strafbewehrte Anzeigepflicht werde schon durch den Beschluss betreffend die Satzungsänderung ausgelöst, findet im Wortlaut des § 98 Abs 2 Z 7 iVm § 73 Abs 1 Z 1 erster Fall BWG und § 148 Abs 3 AktG keine Deckung.