ABGB §§ 1295 ff
OGH 18. 2. 2010, 8 Ob 167/09 f
Aus den Entscheidungsgründen
1. Soweit die Kl auf eine Verletzung der Erkundigungspflicht durch den Bekl in Ansehung ihrer finanziellen Verhältnisse Bezug nimmt, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanzen die Haftung des Bekl aus einer fehlerhaften Anlageberatung ohnedies bejaht haben. Wie die Kl selbst zutreffend ausführt, ist auch bei einer unrichtigen Anlageberatung ein Mitverschulden des Kunden durchaus denkbar (RIS-Justiz RS0102779).