1. Die vom BerufungsG als erheblich erachtete Frage stellt sich im vorliegenden Fall in Wahrheit nicht: Nach völlig herrschender Auffassung, von der auch die beklP ausgeht, entsteht das Rechtsverhältnis zwischen der garantierenden Bank und dem Begünstigten erst mit dem Zugang des Garantieofferts bzw der Übermittlung der Garantieurkunde, ohne dass es in der Regel einer besonderen Annahme bedarf (Apathy/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht V2 Rz 3/71 ff mwN). Dazu kam es im vorliegenden Fall zunächst gerade nicht. Vielmehr stellte der zunächst befasste Notar "mangels Erfüllbarkeit" des Treuhandauftrags die Bankgarantie an die beklagte Bank zurück. Zu diesem Zeitpunkt wäre es aber dem Kl möglich gewesen, den der beklP erteilten Auftrag ohne weitere Voraussetzungen zu widerrufen (§ 1020 ABGB), hatte die Begünstigte aus der Bankgarantie doch noch keine Rechte erlangt. Die Frage der Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund (vgl dazu RIS-Justiz RS0027780 [T47]) stellt sich daher im vorliegenden Fall nicht.