BWG §§ 5, 70
VwGG § 30 Abs 2
Der mit einer Auskunftserteilung gem § 70 Abs 1 Z 1 BWG verbundene Reputationsverlust zieht einen unwiederbringlichen Schaden nach sich, da bereits die Erteilung von Informationen einen weitgehend unumkehrbaren Vorgang darstellt, welcher nicht wie bei Zahlung eines Geldbetrages wieder rückabgewickelt werden kann.