VfGG § 85 Abs 2
BörseG § 19
1. Nach § 14 Abs 1 Z 4 BörseG kann die Zulassung als Börseunternehmen nicht erteilt werden, wenn einer der Geschäftsleiter des Unternehmens [hier: KL] rechtskräftig nach § 48c BörseG bestraft ist. Nach § 19 Abs 1 Z 1 BörseG führt ein nachträglicher Wegfall der Zulassungsvoraussetzungen zum Ausschluss von der Börsemitgliedschaft. Dem Börseunternehmen kommt kein Ermessen bei der Entscheidung über die Entziehung der Börsemitgliedschaft zu.