Anforderungen des Bankenaufsichtsrechts ziehen oft eine erhebliche Belastung nach sich. Solche Vorgaben müssen allerdings in einem einheitlichen Binnenmarkt wettbewerbsneutral ausfallen. Gegenstand des Interesses ist im vorliegenden Fall die in Deutschland in § 20a Abs 6 7. Satz dKWG1 enthaltene Bestimmung, die als weniger drückend als die in Österreich geltende Bestimmung des § 103 Abs 2 letzter Satz SolvaV2 empfunden wird. Thema ist folglich, ob eine § 20a Abs 6 7. Satz dKWG entsprechende Regelung in Österreich unter Beachtung der in der Bankenrichtlinie3 enthaltenen Vorgaben erlaubt ist.