Vor dem Hintergrund der RL 2002/92/EG wurde vom BMWF eine V aufgrund der §§ 18 Abs 1 und 137b Abs 4 GewO 1994 idF BGBl I 2010/8 über die Zugangsvoraussetzungen für die reglementierten Gewerbe Versicherungsagent, Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten sowie die Berechtigung zur Versicherungsvermittlung bei der Gewerblichen Vermögensberatung erlassen, mit deren Inkrafttreten die Versicherungsagent-V BGBl II 2003/96 und die Versicherungsmakler und -berater-V BGBl II 2003/97 außer Kraft treten.