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§ 48a BörseG im Lichte des Grundsatzes der doppelten Bedingtheit11Dieser Beitrag basiert auf meinem am 15. 3. 2010 im Rahmen des Fachbereichskonversatoriums an der Johannes Kepler Universität Linz gehaltenen Vortrags.

BeiträgeUniv.-Ass. Mag. Veronika BräuerZFR 2010/97ZFR 2010, 165 Heft 4 v. 13.8.2010

Zur Umsetzung der MarktmissbrauchsRL22RL 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 28. 1. 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch), ABl L 096 vom 12. 4. 2003. Die Marktmissbrauchs-RL ersetzt die Richtlinie 89/592/EWG des Rates vom 13. 11. 1989 zur Koordinierung der Vorschriften betreffend Insider-Geschäfte, ABl L 334 vom 18. 11. 1989, 30-32, womit der Notwendigkeit eines vollständigen unionsrechtlichen Rahmens Rechnung getragen wurde, da damit erstmals unter dem Überbegriff Marktmissbrauch neben Insider-Geschäften auch Marktmanipulation mit umfasst und europaweit einheitlich geregelt wird. Vgl Erwägungsgrund 12 der MarktmissbrauchsRL. wurde § 48a BörseG33Bundesgesetz vom 8. 11. 1989 über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen und über die Abänderung des Börsesensale-Gesetzes 1949 und der Börsegesetz-Novelle 1903 (Börsegesetz 1989 - BörseG) BGBl 1989/555 idgF. umfassend neu gestaltet. Die vorliegende Untersuchung setzt sich mit dem Tatbestand der Marktmanipulation und seiner Einhaltung des verfassungsrechtlichen Determinierungsgebotes, insb eingehend auf den Grundsatz der doppelten Bindung des nationalen Gesetzgebers, kritisch auseinander.

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