UGB § 221
OGH 18. 12. 2009, 6 Ob 211/09m
Mit der Regelung des § 221 Abs 4 Z 1 UGB, wonach grundsätzlich erst ein Über- oder Unterschreiten der Größenklassen zu den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren die Rechtsfolgen der Abs 1 bis 3 auslöst, wird einem Kontinuitätsbedürfnis Rechnung getragen. Diese Kontinuitätserwägungen spielen aber in den Sachverhaltskonstellationen des § 221 Abs 4 Z 2 UGB keine Rolle. Es begründet daher keinen Wertungswiderspruch, wenn der Gesetzgeber jene Gesellschaften, die bereits im Jahr ihrer Gründung die Kriterien einer höheren Größenklasse erreichen, schon im nächsten Geschäftsjahr den dafür geltenden Rechnungslegungsvorschriften unterwirft. Genauso ist das auf eine Betriebseinstellung zurückzuführende qualifizierte Unterschreiten der bisherigen Größenmerkmale ein einmaliges Ereignis, das mit zufälligen Schwankungen der wirtschaftlichen Lage im laufenden Betrieb nicht gleichgesetzt werden kann und es rechtfertigt, die damit verbundenen Rechtsfolgen bereits ab dem nächsten Geschäftsjahr eintreten zu lassen.