RL 85/577/EWG ("HaustürgeschäfteRL"): Art 1, 5 und 7
dHWiG (deutsches Haustürwiderrufsgesetz): § 3
1. Die RL 85/577/EWG ist auf einen (unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens) außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag, der den Beitritt eines Verbrauchers zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft betrifft, anwendbar, wenn der Zweck eines solchen Beitritts vorrangig nicht darin besteht, Mitglied dieser Gesellschaft zu werden, sondern Kapital anzulegen.