Der VfGH hat sich in seiner jüngsten Entscheidung2 erneut mit den Grenzen der Befugnisse der Finanzmarktaufsicht3 im Aufsichtsverfahren auseinandergesetzt. In einer pauschalen Anfrage wollte diese umfassende Daten über zahlreiche Kunden einer Wertpapierfirma anfordern. Die anschließende Untersuchung soll zeigen, dass das Handeln der FMA nicht nur aus datenschutzrechtlichen Aspekten problematisch bzw rechtswidrig war, sondern auch, dass das dem Gleichheitssatz inhärente Sachlichkeitsgebot verletzt wurde. Weiters soll ua dargelegt werden, dass mit der nunmehr in Kraft getretenen Grundrechte-Charta4 künftig auch die unionsrechtliche Ebene bei der Prüfung von solch heiklen Fällen mitzuberücksichtigen ist.