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Grenzen der aufsichtsbehördlichen Ermittlungsbefugnisse der FMA11Dieser Beitrag stellt die Schriftfassung meines gleichnamigen, am 8. 3. 2010 im Rahmen des Judikaturseminars des Instituts für Staatsrecht und politische Wissenschaften an der Johannes Kepler Universität gehaltenen Vortrags dar.

BeiträgeUniv.-Ass. Mag. Thomas RieszZFR 2010/61ZFR 2010, 98 Heft 3 v. 4.6.2010

Der VfGH hat sich in seiner jüngsten Entscheidung22VfGH 17. 12. 2009, B 504/09. Ein Auszug der letzten Entscheidungen hinsichtlich dieser Problematik findet sich in Abschnitt 4.2. erneut mit den Grenzen der Befugnisse der Finanzmarktaufsicht33Im Folgenden kurz FMA genannt. im Aufsichtsverfahren auseinandergesetzt. In einer pauschalen Anfrage wollte diese umfassende Daten über zahlreiche Kunden einer Wertpapierfirma anfordern. Die anschließende Untersuchung soll zeigen, dass das Handeln der FMA nicht nur aus datenschutzrechtlichen Aspekten problematisch bzw rechtswidrig war, sondern auch, dass das dem Gleichheitssatz inhärente Sachlichkeitsgebot verletzt wurde. Weiters soll ua dargelegt werden, dass mit der nunmehr in Kraft getretenen Grundrechte-Charta44Im Folgenden kurz GRC genannt. künftig auch die unionsrechtliche Ebene bei der Prüfung von solch heiklen Fällen mitzuberücksichtigen ist.

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