WAG 2007 §§ 19, 92 Abs 8
BWG § 70 Abs 4
Die Einrichtung einer unabhängigen Risikomanagement-Funktion ist nur dann erforderlich, soweit dies angesichts der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit sowie der Art und dem Umfang der erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten angemessen und verhältnismäßig ist.1